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Satzung des Kulturverbandes Bad Honnef§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Kulturverband Bad Honnef. Er trägt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "e.V.". Der Kulturverband Bad Honnef hat seinen Sitz in Bad Honnef und wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Königswinter eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Aufgaben und Zweck Die Aufgaben und Ziele des Kulturverbandes Bad Honnef sind: 1. Die Koordination und Abstimmung der unterschiedlichsten kulturellen Veranstaltungen im Stadtgebiet der Stadt Bad Honnef. 2. Die Förderung des Veranstaltungswesens in der Stadt Bad Honnef durch einen ständigen Informations- und Erfahrungsaustausch der Mitglieder des Kulturverbandes. 3. Die Verbesserung der wirtschaftlichen Grundlage der Veranstaltungen im Stadtgebiet der Stadt Bad Honnef durch die gemeinsame Ansprache von Sponsoren und öffentlichen Geldgebern. 4. Die Erstellung eines an die Anforderungen der Stadt und den Interessen der jeweiligen einzelnen Veranstalter entsprechenden Veranstaltungskalenders, durch die Abstimmung der einzelnen Veranstaltungstermine. 5. Die Durchführung eigener kultureller Veranstaltungen, bzw. die
Beteiligung an solchen. § 3 Gemeinnützigkeit Der Kulturverband Bad Honnef verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel des Kulturverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Kulturverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt keinen eigenen wirtschaftlichen Zweck. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Kulturverbandes erhalten. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Anteile am Vermögen des Kulturverbandes. Bei Auflösung des Kulturverbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Bad Honnef zur Förderung der Kulturarbeit. Der Kulturverband darf keine Personen durch Ausgaben, die diesem Zweck
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen. § 4 Mitgliedschaft Mitglieder des Kulturvetbandes können alle im kulturellen Bereich der Stadt Bad Honnef tätigen Institutionen, insbesondere Vereine, Verbände, Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. Schulen) und Unternehmen werden, welche den Zweck und die Ziele dieser Satzung anerkennen. Natürliche Personen können nur Mitglied werden, wenn sie eine Gemeinschaft von weiteren natürlichen Personen (insbesondere Künstler) repräsentieren und für diese dem Kulturverband beitreten. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand aufgrund schriftlichen Aufnahmeantrages des Mitgliedes. Die Mitgliedschaft endet 1. durch die schriftliche Kündigung des Mitglieds, welche spätestens 2 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres beim Vorstand des Kulturverbandes eingegangen sein muss. 2. Die Auflösung bzw. Liquidation der Organisation des Mitgliedes. 3. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitgliedes aufgrund entsprechenden Beschlusses des zuständigen Insolvenzgerichtes bzw. die Ablehnung eines entsprechenden Eröffnungsantrages durch das zuständige Amtsgericht mangels Masse. 4. Durch den Ausschluss des Mitgliedes. § 5 Ausschluss Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, 1. wenn ein Mitglied nachhaltig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt. 2. Der Mitgliedsbeitrag für die Dauer von zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht bezahlt wird. Über die Ausschließung entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen. Vor einer Entscheidung
der Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu hören. Ihm ist vor
Einberufung der Mitgliederversammlung mit einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit
zu geben, zu den entsprechenden, der Ausschließung zugrundeliegenden
Vorwürfen Stellung zu nehmen. § 6 Fördermitglieder Fördermitglieder können alle juristischen und natürlichen Personen werden, die bereit sind, die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele des Kulturverbandes zu unterstützen. Die Unterstützung erfolgt durch Zahlung eines von der Mitgliederversammlung
festzulegenden Förderbeitrages.Fördermitglieder sind in der
Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und verfügen auch nicht
über ein aktives bzw. passives Wahlrecht. § 7 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen. Sie hat mindestens einmal im Jahr, und zwar der 1. Hälfte des Kalenderjahres stattzufinden. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über: 1. Die Wahl des Vorstandes. 2. Die Entlastung des Vorstandes. 3. Die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder. 4. Die Wahl der Kassenprüfer. 5. Die Entgegennahme der Jahresrechnung und Beschlussfassung über die Finanzplanung. 6. Die Entgegennahme des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes. 7. Die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.8. Die Beschlussfassung über die Satzungsänderung. 9. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Kulturverbandes. Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor Durchführung der Versammlung einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit der Absendung der Einladung, welche durch den Poststempel nachzuweisen ist. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unter Einhaltung der gleichen Form und Ladungsfristen einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand fordert. Jedes Mitglied verfügt in der Mitgliederversammlung über eine Stimme. Über die Beschlüsse befasst die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes bedürfen
der ¾ Mehrheit der Mitglieder. Es ist ein Protokoll zu fertigen,
das vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. § 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus Dem 1. Vorsitzenden Der Vorstand ist in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Scheidet während seiner Amtszeit ein Vorstandsmitglied durch Rücktritt
aus einem Amt aus, so hat es das Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes
fortzuführen.Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des §
26 BGB ist der 1. Vorsitzende alleine. Je 2 Vorstandsmitglieder können
darüber hinaus den Vorstand gemeinsam vertreten. § 9 Beiträge Die für die Durchführung der Aufgaben des Kulturverbandes notwendigen
Mittel werden durch Beiträge und Spenden erzielt. Die Beiträge
werden nach einer Beitragsordnung erhoben, welche durch die Mitgliederversammlung
zu beschließen ist. § 10 Auflösung Die Auflösung des Kulturverbandes kann nur mit einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Der Vorstand ist verpflichtet, eine solche Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Wochen einzuberufen, wenn hierzu ein gesonderter Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder vorliegt. Die Einberufungsfrist beträgt 1 Monat.
Bad Honnef, 4. Juli 2001
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